Konsortialbeiträge
Ziehen die Eigentümer von öffentlichen und privaten, landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften, welche sich im Einzugsgebiet des Bonifizierungskonsortiums befinden, Nutzen aus den vom Konsortium geführten Bauten, sind sie gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und im Rahmen der für die institutionelle Tätigkeit getätigten Kosten, zur Zahlung der Bonifizierungsbeiträge verpflichtet. Zu diesen Kosten zählen die Ausgaben für die Verwirklichung, die Instandhaltung und die Führung der Bauten sowie für die Aufsicht über die Bauten und den Betrieb des Konsortiums.
Die Bestimmung der Tätigkeiten, welche vom Bonifizierungskonsortium durchzuführen sind, erfolgt durch den „Allgemeinen Bonifizierungsplan“, welcher von der Autonomen Provinz Bozen erstellt und genehmigt wird.
Die Festsetzung der von den einzelnen Liegenschaften zu entrichtenden Konsortialbeiträge ist durch den „Klassifizierungsplan“ geregelt, welcher vom Bonifizierungskonsortium erstellt und von der Autonomen Provinz Bozen genehmigt werden muss.
Die Konsortialbeiträge von Bonifizierungskonsortien stellen Reallasten auf den Grundstücken der Beitragspflichtigen dar und sind steuerrechtlicher Natur. Für ihre Einhebung wird nach den Bestimmungen vorgegangen, die die Eintreibung der direkten Steuern regeln.
Änderungen am Konsortialkataster:
Änderungen am Konsortialkataster betreffend die Eigentumsverhältnisse oder die Flächen der Liegenschaften, müssen dem Bonifizierungskonsortium innerhalb 31. Jänner des betreffenden Jahres gemeldet werden, damit sie für die Einhebung des Beitrages des laufenden Jahres berücksichtigt werden können.
Konsortialbeiträge für das Jahr 2024:
Anbei finden Sie den Beschluss des Delegiertenrates bezüglich der Genehmigung der Konsortialbeiträge für das Jahr 2024 mit der entsprechenden Beschreibung.